AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2026
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der co.nzept | ARCHITEKTUR · HANDWERK · KUNST, lea hailer und felix scheuermann GbR als Auftragnehmerin (im folgenden nur „Auftragnehmerin“) mit Auftraggebern ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Kostenvoranschlag und Auftragsannahme
2.1. Der Kostenvoranschlag enthält eine Auflistung von Arbeitsschritten, Leistungen, voraussichtliche Arbeitszeit und Materialien, die zur Erstellung des Werkes, Produktes oder der Dienstleistung erforderlich sind. Zudem sind, soweit möglich, detaillierte Mengen- und Preisangaben aufgelistet.
2.2. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch eine Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Änderungen des Auftrags sind durch die Auftragnehmerin zu bestätigen.
2.3. Bis zur Annahme eines Auftrags sind alle Kostenvoranschläge unverbindlich.
2.4. Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, kann die Auftragnehmerin eine Aufwandsentschädigung von bis zu 5,00% der Gesamtauftragssumme in Rechnung stellen. Eine darüber hinaus gehende Vergütung eines Kostenvoranschlags ist im Einzelfall zu vereinbaren.
2.5. Eine Überschreitung der Gesamtsumme um bis zu 10,00% des Kostenvoranschlages gilt als unwesentliche Überschreitung und ist dem Auftraggeber ausdrücklich mitzuteilen und zu begründen.
3. Eigentums – und Urheberrecht
3.1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle des Nichtzustandekommens des Auftrags auf Verlangen der Auftragnehmerin unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
3.2. Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die fürden jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
3.3. Die einfachen Nutzungsrechte beinhalten das Recht auf Abdruck, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, das Recht zur elektronischen Publikation der Speicherung auf elektronischen Datenträgern, das Recht zur Verwendung bei Präsentationen und bei der Werbung. Das persönliche Urheberrecht bleibt unberührt.
3.4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch Kund:innen auf diese über.
3.5. Die Auftragnehmerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber:in genannt zu werden.
4. Preise und Zahlung
4.1. Ist die vertragliche Leistung der Auftragnehmerin erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig. Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.3. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
4.4. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, 10,00 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Ausschluss der Aufrechnung
5.1. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
6. Lieferzeit und Anlieferung
6.1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lieferfristen der Auftragnehmerin ausschließlich unverbindliche Angaben.
6.2. Der Beginn der von der Auftragnehmerin angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3. Der Auftraggeber kann die Auftragnehmerin sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte die Auftragnehmerin einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn sie aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Auftraggeber ihr eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Leistung setzen. Wenn die Nachfrist erfolglos verstreicht, so sind die Auftraggeber berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.4. Wird die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von uns oder eines Lieferanten sowie ungünstiger Witterungsverhältnisse verzögert, vereinbaren die Parteien einen neuen Liefertermin.
6.5. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf die Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6. Bei einer Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel durch den Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten der Auftragnehmerin durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat er der Auftragnehmerin unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetztist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften Kund:innen für den für uns entstandenen Ausfall.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
8.1. Soweit die in den Planungen, Skizzen und sonstigen Angebotsunterlagen der Auftragnehmerin enthaltenen Angaben von dieser nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
8.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialen liegen und üblich sind.
8.3. Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber zwei Wochen nach Leistungserbringung bzw. Abnahme schriftlich oder in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
8.4. Die Mängelverjährung bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person der Vertragspartei.
8.5. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurden. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
8.6. Technische Hinweise. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass beim Vertragsgegenstand Wartungsarbeiten durchzuführen sein können, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und ggf. zu ölen oder zu fetten.
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Anstriche und Oberflächen, innen wie außen auf jeglichen Bauteilen sind nach Produktdatenblatt, Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen die Auftragnehmerin entstehen.
Außerdem wird empfohlen, zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zu schaffen.
9. Sonstiges
9.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.2. Gerichtsstand ist Oberhausen.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.